Deutsche Rentenversicherung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK

Zusatzrenten an Erwerbsminderung

Die Zusatzrente wegen Erwerbsminderung, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird nur neben einer vergleichbaren Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Seitens der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfolgt keine eigene Prüfung, ob und in welchem Umfang Erwerbsminderung vorliegt. Diese Feststellung trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Für die Höhe der Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - unerheblich, ob volle Erwerbsminderung oder lediglich teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie im allgemeinen Teil der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Saarland im Bereich Rente.

Anspruch auf Zusatzrente wegen Erwerbsminderung besteht außerdem nur, wenn eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist oder als erfüllt gilt. Einzelheiten erfahren Sie im Bereich Wartezeit.

Die Zusatzrente wegen Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gewährt. Beachten Sie bitte, dass der Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Antrag auf Zusatzrente nicht einschließt. Es ist immer ein eigener Antrag für die Zusatzrente zu stellen. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt die Zusatzrente immer erst mit Beginn des Antragsmonats. Näheres erfahren Sie im Bereich Antragstellung.

Wichtig

Die Einschränkungen bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die Vorschriften über die Anrechnung von Arbeitsentgelt, von Arbeitseinkommen oder von Sozialleistungen gelten auch für die Zusatzrente wegen Erwerbsminderung, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der HZV. Eine Kürzung der Rente wegen Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienst wirkt sich unmittelbar auch auf die Höhe der Zusatzrente aus, die dann nur noch anteilig geleistet wird.

Änderungen der Rentenhöhe aus der Gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berücksichtigung bzw. Überprüfung des Hinzuverdienstes sind daher wegen Überprüfung der Zusatzrentenhöhe unverzüglich der HZV anzuzeigen.

Die Renten wegen Erwerbsminderung mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 unterliegen den gleichen Abschlägen wie die Renten wegen Erwerbsminderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Minderung ist auf maximal 10,8 % beschränkt. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von 01.01.2001 bis 31.12.2003 erfolgte eine stufenweise Einführung der Rentenabschläge.