Deutsche Rentenversicherung

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Abfindung von Witwen- und Witwerrenten bei Wiederheirat

Bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten werden Witwenrenten oder Witwerrenten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Die Abfindung erfordert einen entsprechenden Antrag des Berechtigten.

Der Antrag auf Abfindung aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließt den Antrag auf Abfindung aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht ein. Es ist immer ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Teilen Sie uns einfach schriftlich unter Beifügung einer Heiratsurkunde mit, dass Sie die Abfindung wegen Wiederheirat beantragen.
Bei einer Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerzusatzrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Sie sind daher verpflichtet, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung und den Antrag auf Abfindung können Sie miteinander verbinden.