Deutsche Rentenversicherung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK

Erläuterungen zur Berechnung der Zusatzrente

Die Berechnung der Zusatzrente richtet sich nach den gleichen Berechnungsgrundsätzen, die auch für die gesetzliche Rentenversicherung gelten.

Die Höhe der Zusatzrente ergibt sich, wenn

  • die persönlichen Entgeltpunkte
  • der Zugangsfaktor
  • der Rentenartfaktor und
  • der aktuelle Rentenwert

mit Ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Persönliche Entgeltpunkte

Die Persönlichen Entgeltpunkte werden für jedes Jahr aus dem beitragspflichtigen Entgelt ermittelt, indem dieses durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt wird. Hat der Versicherte exakt dieses Durchschnittsentgelt verdient, erhält er für dieses Jahr einen Entgeltpunkt. Lag das beitragspflichtige Entgelt unter dem Durchschnittsverdienst, ist der Entgeltpunkt kleiner als eins. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nur die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt, erreicht das beitragspflichtige Entgelt in der Regel nicht den Durchschnittsverdienst, so dass sich Entgeltpunkte kleiner als eins ergeben.

Für Beitragszeiten bis 31.12.1970 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das beitragspflichtige Entgelt mit einem feststehenden Faktor multipliziert wird.

Wird die Rente nur als Teilrente gezahlt, werden die Persönlichen Entgeltpunkte nur im dem Umfang berücksichtigt, der der Höhe der Teilrente entspricht (z.B. 1/2, 1/3, 2/3 bzw. seit 01.07.2017 dem Verhältnis der Bruttorenten vor und nach Kürzung wegen Hinzuverdienst).

Zugangsfaktor

Mit dem Zugangsfaktor sollen die unterschiedliche Dauer von Rentenbezügen durch einen "finanzmathematischen Zuschlag oder Abschlag" ausgeglichen werden.

Wird die Zusatzrente zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem die Anspruchsberechtigung gesetzlich als "normal" definiert ist, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Wird z.B. eine Altersrente vorzeitig und damit länger beansprucht, wird die Rentenhöhe geringer ausfallen, der Zugangsfaktor ist in diesem Fall kleiner als 1,0. Der Zugangsfaktor verringert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003. Dies entspricht einer Minderung von 3,6 Prozent für jedes volle Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Die Minderung des Zugangsfaktors für eine vorzeitige Inanspruchnahme gilt seit dem 01.01.2001 auch für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten, wenn die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird oder der Versicherte vor dem 63. Lebensjahr verstirbt.

Sofern eine Altersrente nach Vollendung des Regelalters trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wurde, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den die Rente nicht beansprucht wurde, um 0,005. Dies entspricht einer Erhöhung von sechs Prozent für jedes Jahr, für das die Rente nicht in Anspruch genommen wurde.

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor regelt in der Rentenberechnung das Sicherungsziel der einzelnen Rentenart.
Die Höhe des Rentenartfaktors für die unterschiedlichen Rentenarten bei einem Beginn der Zusatzrente bis zum 31.12.2002 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Zusatzrenten wegen Alters0,3
Zusatzrenten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit0,3
Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats in dem der Ehegatte verstorben ist0,3
anschließend0,18
Halbwaisenzusatzrenten0,03
Vollwaisenzusatzrenten0,06

Bei einem Beginn der Zusatzrente ab dem 01.01.2003 wird der Rentenartfaktor in einem Zeitraum von zehn Jahren stufenweise jährlich entsprechend der nachfolgenden Tabelle abgesenkt.

bei Beginn der Zusatzrente im Jahrbei Versicherten-
zusatzrenten
bei Zusatzrenten an
Witwen/Witwer
bei Zusatzrenten an
Halbwaisen
bei Zusatzrenten an
Vollwaisen
bis 20020,30,180,030,06
20030,29250,17550,029250,0585
20040,28500,17100,028500,0570
20050,27750,16650,027750,0555
20060,27000,16200,027000,0540
20070,26250,15750,026250,0525
20080,25500,15300,025500,0510
20090,24750,14850,024750,0495
20100,24000,14400,024000,0480
20110,23250,13950,023250,0465
ab 20120,2250,1350,022500,0450

Aktueller Rentenwert

Mit dem aktuellen Rentenwert als "dynamischem Rentenberechnungsfaktor" wird sichergestellt, dass die während des gesamten Erwerbslebens erworbenen Rentenanwartschaften an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung angepasst werden. Der aktuelle Rentenwert entspricht der Monatsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Durchschnittsverdiener aufgrund von 12 Monatsbeiträgen erhält. In der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist dieser Betrag durch das geringere beitragspflichtige Entgelt und den geringeren Rentenartfaktor entsprechend niedriger. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich neu anhand der Daten des Statistischen Bundesamtes über die Einkommensentwicklung festgelegt.

Für die Zeit ab 01.07.2023 beträgt der aktuelle Rentenwert 37,60 EUR (alte Bundesländer).

Weitere Erläuterungen zu Begriffen aus dem allgemeinen Rentenrecht finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter "Wissenswertes zur Rente" .