Zusatzrenten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden nur gezahlt, wenn eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist.
Auf die besondere Wartezeit werden angerechnet
- Beitragszeiten, die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und
- Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen.
Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
- Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Zusatzrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bezogen hat,
- Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tod eine Zusatzrente bezogen hat.
Die besondere Wartezeit ist darüber hinaus unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, wenn
- der Versicherte im Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert war,
- in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert war, oder
- die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.
Besteht wegen nicht erfüllter Wartezeit kein Anspruch auf eine Rente aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, können die Beiträge auf Antrag erstattet werden. Näheres siehe Beitragserstattung