Deutsche Rentenversicherung

Beitragserstattung

Versicherte, welche die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Versicherung nicht erfüllt haben, können sich auf Antrag die zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichteten Beiträge erstatten lassen. Die Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können sich auch vor Ablauf der 24-Monatsfrist die Beiträge erstatten lassen.

Das Gleiche gilt für Witwen, Witwer oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. Für Halbwaisen besteht ein Anspruch aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

Ein Antragsformular für die Beitragserstattung aus der HZV finden Sie im Bereich Anträge.